Experience Embedded

Professionelle Schulungen, Beratung und Projektunterstützung

Nutzung gewerblicher Schutzrechte im Geschäftsbetrieb

Autor: Ralph Fernolend, Maiwald Patentanwaltsgesellschaft mbH

Beitrag - Embedded Software Engineering Kongress 2015

 

Gewerbliche Schutzrechte ermöglichen den Schutz geistigen Eigentums und anderer immaterieller Vermögensgüter. Hierunter fallen also beispielsweise die Ergebnisse innovativen Schaffens (technische Erfindungen) oder Produktkennzeichnungen (Marken). Im Gegensatz zu beispielsweise Geheimhaltung um eigene Innovationen zu schützen ermöglichen die gewerblichen Schutzrechte einen Rückgriff auf die Hoheitsgewalt des Staates bei der Durchsetzung der eigenen Rechtsposition gegenüber Dritten und stellen damit einen wesentlichen Pfeiler für das Handeln von Unternehmen dar.

Was bietet ein Schutzrecht einem Unternehmen?

Um ein Patent zu erhalten, bedarf es nicht der Neuerfindung des Rads! Vielmehr werden in den Unternehmen landauf, landab täglich spezifische Problemstellungen gelöst, und die Lösungen fließen in ein Produkt ein. Häufig werden diese Lösungen dem Kunden einfach zusammen mit dem Produkt "verkauft". Damit gibt ein Unternehmen die Kontrolle über die eigene Innovationstätigkeit aus der Hand. Mit dem Veröffentlichen ungeschützter technischer Lösungen für konkrete Problemstellungen wird die Lösung zum öffentlichen geistigen Eigentum, d.h. dass grundsätzlich jeder ein Funktionsprinzip des veröffentlichten Produktes nachbauen kann. Dies kann der Beginn eines Preiswettkampfes mit preisgünstigeren Anbietern sein, welche das Produkt einfach "kopieren". Um diese Situation zu vermeiden, können Unternehmen verschiedene Schutzrechte bei den Patentbehörden anmelden. Werden diese Schutzrechte erteilt, hat der Inhaber der Schutzrechte eine zeitlich begrenzte (teilweise verlängerbare) Monopolposition und kann es jedem Dritten verbieten, den geschützten Gegenstand in dem entsprechenden Land anzubieten und zu vertreiben.

Schutzrechte sind also nichts anderes als eine Hilfestellung des Staates, personelle und finanzielle Anstrengungen eines Unternehmens in der Entwicklung und/oder bei der Marktetablierung eines Produkts zu belohnen. Schutzrechte können in jedem Land einzeln oder bei regionalen Patentämtern, wie z.B. beim Europäischen Patentamt (EPA), eingereicht werden. Patenterteilungen nationaler Ämter haben Wirksamkeit in dem betreffenden Staat, Patenterteilungen des EPA können Wirksamkeit in jedem der Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erlangen.

Schutzrechte als (zeitlich begrenzte) Monopole

Ein gewerbliches Schutzrecht ist grundsätzlich so ausgestaltet, dass es seinem Inhaber das Recht gibt, Dritte von der Nutzung, der Herstellung und dem Vertrieb des geschützten Gegenstands auszuschließen. Ein Nutzungszwang hingegen besteht für den Inhaber des Schutzrechts grundsätzlich nicht. Diese Ausgestaltung geht zurück auf den Grundgedanken, dass das Handeln eines Marktteilnehmers soweit wie möglich in eigener, freier Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Ergo: Ein Schutzrecht verpflichtet seinen Inhaber nicht zur Nutzung, ermöglicht es ihm aber, Dritte von der Nutzung des geschützten Gegenstands abzuhalten.

Einzelne Schutzrechte

Zu den gewerblichen Schutzrechen zählen vor allem das Patent, das Gebrauchsmuster, die Marke und das Design.

Die Marke

Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen. Die Hauptfunktion der Marke ist es, die betriebliche Herkunft bzw. den Hersteller einer Ware oder einer Dienstleistung anzuzeigen. Der Schutz kann bei Zahlung von entsprechenden Gebühren zeitlich unbegrenzt aufrechterhalten werden. Die Eintragung einer Marke erfordert keine (technische) Innovation, sondern lediglich, dass die Marke so ausgestaltet ist, dass ein Abnehmer die Marke als solche erkennt und nicht nur als bloße Produktbeschreibung. Bei Ähnlichkeit mit einer bestehenden Marke für ähnliche oder gleiche Produkte, kann der Inhaber der bestehenden Marke die Löschung der jüngeren Marke beantragen.

Das Design

Der Designschutz ist dem des Markenschutzes ähnlich und wird für die Erscheinungsform eines Produkts oder Teilen davon gewährt.

Das Patent

Das Patent ist das Schutzrecht mit überragender Bedeutung für technische Innovationen und hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Erteilung eines Patents setzt eine Erfindung voraus, die sich von dem vorbekannten Stand der Technik abgrenzt. Es erfolgt eine substantielle Prüfung durch einen Patentprüfer, ob der angemeldete Gegenstand die Anforderungen des Patentgesetzes (u.a. Neuheit und erfinderische Tätigkeit) erfüllt. Im Gegensatz zur Marke schützt ein Patent einen technischen Aspekt (z.B. den strukturellen Aufbau und/oder die Arbeitsweise) eines Produkts und stellt nicht lediglich eine Verbindung zwischen einem Produkt und einem Hersteller her. Angestrebt wird in der Regel, den Schutzbereich eines Patents auf den Kernaspekt einer Idee und so allgemein und breit wie möglich zu erhalten, um eine Verwendung der Idee in unterschiedlichen technischen Verwendungen zu schützen, d.h. eine Umgehung des Patentschutzes zu erschweren. In einem Produkt mit mehreren ineinander greifenden technischen Konzepten können die Gegenstände einer Vielzahl von Patenten enthalten sein, z.B. bei einem Mobiltelefon ein Patent für die Displaytechnik und ein Patent für den Akku.

Das Gebrauchsmuster

Wird auch als "kleines Patent" bezeichnet und vor der Eintragung nicht geprüft. Das Gebrauchsmuster hat eine Laufzeit von 10 Jahren; es ist also im Gegensatz zum Patent ein ungeprüftes Schutzrecht. Die Rechte aus einem Gebrauchsmuster sind grundsätzlich die gleichen wie die aus einem Patent.

Die Erfindung und das Patent im Arbeitnehmer-/Arbeitgeber-Verhältnis

Das Arbeitnehmererfindungsgesetzt erlegt sowohl dem Arbeitnehmer (AN) als auch dem Arbeitgeber (AG) Pflichten auf und gewährt jedem von ihnen gegenseitige Rechte. So ist es beispielsweise eine Pflicht des AN, dem AG eine Erfindung zu melden und der AG kann diese, wenn es sich um eine Diensterfindung handelt, in Anspruch nehmen oder freigeben. Bei Inanspruchnahme durch den AG, ist dieser verpflichtet, die Erfindung als Schutzrecht anzumelden (in der Regel als Patentanmeldung). Der Erfinder, also der AN, ist verpflichtet, das Erteilungsverfahren zu unterstützen. Der AN hat einen Vergütungsanspruch gegenüber dem AG, die sog. Erfindervergütung. Dieser Vergütungsanspruch entsteht mit Inanspruchnahme (!) der Erfindung.

Wege zum Patent

Eine Patentanmeldung kann von jedermann bei einem Patentamt oder einer Annahmestelle eingereicht werden. In Deutschland kann eine Patentanmeldung beispielsweise als deutsche Anmeldung beim DPMA oder als europäische Patentanmeldung beim EPA eingereicht werden. Daneben gibt es noch die Möglichkeit, eine sog. internationale Patentanmeldung einzureichen. Ein vom DPMA erteiltes Patent gewährt Patentschutz auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Ein vom EPA erteiltes Patent kann in jedem der (derzeit) 38 Mitgliedstaaten Patentschutz bieten; eine europäische Patentanmeldung bündelt das Erteilungsverfahren auf ein Amt und ermöglicht Schutz in mehreren Ländern. Eine internationale Patentanmeldung bietet die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nationale Patenterteilungsverfahren in (derzeit) ca. 150 Ländern basierend auf der internationalen Patentanmeldung einzuleiten. Der Vorteil der internationalen Patentanmeldung ist, dass sie einen frühen Zeitrang sichert und dennoch eine Entscheidungsphase von ca. 2,5 Jahren bietet, in der man sich entscheiden kann, in welchem Land man Patentschutz anstrebt.

Zusammenfassung

Gewerbliche Schutzrechte sind ein wesentlicher Bestandteil einer langfristig orientierten Unternehmenstätigkeit und können genutzt werden, um Innovationen und Investitionen zu schützen. Das Mittel der Wahl, um technische Innovationen zu schützen, ist die Patentanmeldung. Investitionen in die Marktetablierung eines Produkts und von zugehörigen Produktkennzeichen, werden sinnvollerweise mit Hilfe einer Markenanmeldung geschützt.

 

Beitrag als PDF downloaden


Prozess-, Produkt- und Projektmanagement - unsere Trainings & Coachings

Wollen Sie sich auf den aktuellen Stand der Technik bringen?

Dann informieren Sie sich hier zu Schulungen/ Seminaren/ Trainings/ Workshops und individuellen Coachings von MircoConsult zum Thema Prozess-, Projekt- und Produktmanagement.

Training & Coaching zu den weiteren Themen unseren Portfolios finden Sie hier.


Prozess-, Produkt- und Projektmanagement - Fachwissen

Wertvolles Fachwissen zum Thema Prozess-, Projekt- und Produktmanagement steht hier für Sie zum kostenfreien Download bereit.

Zu den Fachinformationen


Fachwissen zu weiteren Themen unseren Portfolios finden Sie hier.