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Technik trifft Recht

Autorin: Susanne Meiners, NewTec GmbH

Beitrag - Embedded Software Engineering Kongress 2016

 

Technische Innovationen prägen unseren Alltag. Diese müssen mit dem bestehenden Recht in Einklang gebracht werden, um die Rechte der Betroffenen zu schützen. Aktuell sind viele Fragen offen, vor allem, wenn es um autonome oder sich selbst entwickelnde Systeme geht. Ebenso, wenn Datenschutz und Datensicherheit betroffen sind. "Industrie 4.0" ist geprägt von Unsicherheit und Hoffnung: Medien berichten von Hackerangriffen und Unfällen mit autonomen Fahrzeugen, aber auch von technischen Erfindungen, die unseren Alltag erleichtern und unseren Wirtschaftsstandort stärken. Ziel ist es, mit Einblick in das rechtliche Haftungssystem weiter mit Innovationskraft voran zu schreiten und sichere technische Systeme zu entwickeln.

Rechtssystem

Unser Rechtssystem gliedert sich in drei Teilbereiche: Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht.

Innerhalb des Zivilrechts findet sich die Grundlage für die vertragliche und die deliktische Haftung, die Gewährleistung und die Produkthaftung. Die hier Beteiligten sind gleichberechtigt und können Ansprüche über die Zivilgerichte geltend machen.

Das Strafrecht behandelt die deliktische Haftung, wobei hier der Staat, vertreten durch die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei), im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens Sanktionen verhängen kann, wenn ein Straftatbestand erfüllt ist.

Das Öffentliche Recht regelt die Beziehung des einzelnen Bürgers zum Staat und der anderen Träger hoheitlicher Gewalt untereinander. Das Verhältnis zwischen Staat und Bürger ist vom Gedanken des Über- und Unterordnungsverhältnisses geprägt.

Zivilrecht

Bei der zivilrechtlichen Haftung aus Vertrag oder aus Delikt wird meistens vorausgesetzt, dass ein Verschulden vorliegt. Das bedeutet, dass eine subjektive Vorwerfbarkeit gegeben sein muss.

Auch das Verhalten des Geschädigten/Anspruchsinhabers wird berücksichtigt. Ist ihm ein Mitverschulden (§ 254 BGB) vorzuwerfen, kann dies seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger reduzieren. Der Geschädigte muss also seinen Mangel an "Sorgfalt in eigener Sache" selbst verantworten.

Die unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind die der Gewährleistung, der Produkthaftung und der deliktischen Haftung.

Gewährleistung und Garantie:

Beim Kauf- oder Werkvertrag wird neben der Lieferung der Sache auch eine Verpflichtung eingegangen, diese frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern (§§ 433 I, S. 2, 633 I BGB).

Hier sind neue Fragestellungen zu erwarten. Liegt ein Mangel vor, wenn sich ein System eigenständig und gewollt während der Nutzung verändert? Muss hier der Produktentwickler Hürden einbauen, die bestimmte Veränderungen nicht zulassen? Und wie kann eine über die Gewährleistung hinausgehende Garantieerklärung aussehen, die für beide Vertragspartner sinnvoll ist?

Produkthaftung (ProdHaftG):

Durch die Produkthaftung können Schadensersatzansprüche direkt gegen den Hersteller eines fehlerhaften Produktes gerichtet werden. Ein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Geschädigten ist nicht erforderlich. Der Hersteller haftet für das „Inverkehrbringen“ eines fehlerhaften Produktes, ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt. Bei sich entwickelnden Systemen ist hier eine Klärung erforderlich, welche Systemausstattung ein Produkt erhält und ob es erforderlich sein wird, Grenzen im Handlungsspielraum zu integrieren.

Deliktische Haftung des § 823 BGB:

Im Zivilrecht ist eine deliktische Haftung vorgesehen, die der im Strafrecht ähnlich ist. Im Strafrecht wird die Sanktion von den staatlichen Behörden ausgesprochen. Der Geschädigte kann daraus aber keine Schadensersatzansprüche für sich herleiten, um seinen Schaden zu regulieren. Ihm dient hierfür die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage. Auf diesem Weg können Ansprüche aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines anderen Schutzrechtes geltend gemacht werden. Zivilverfahren und Strafverfahren verlaufen unabhängig voneinander.

Beispiel: Bei einem Einbruch in ein Haus muss der Einbrecher eine Strafe bezahlen oder es wird eine Gefängnisstrafe verhängt. Dafür sind die Strafgerichte zuständig. Der Geschädigte erhält seinen Schaden, der ihm durch den Einbruch entstanden ist, erst dann erstattet, wenn er den Einbrecher bei einem Zivilgericht entsprechend auf Schadensersatz verklagt.

Strafrecht

Strafrechtliche Relevanz könnten technische Systeme dadurch erlangen, dass sie Gegenstand oder Mittel zur Begehung von Straftaten sind.

Jedes deliktische Verhalten setzt das Vorliegen eines Verschuldens voraus. Die aufgeworfene Frage, ob auch technische Systeme verschuldensfähig sind, ist zu verneinen.

Im Zusammenhang mit technischem Fortschritt stehen, was die strafrechtliche Relevanz anbelangt, vor allem die Normen der Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB), der Tötung (§§ 211, 212, 222 StGB) und gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315 StGB) im Vordergrund. Hierzu gehören weiter alle Vorschriften, bei denen es um Daten geht: Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB), Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB), Abfangen von Daten (§ 202 b StGB), Datenveränderung (§ 303 a StGB) und Computersabotage (§ 303 b StGB).

Öffentliches Recht

Innerhalb des Öffentlichen Rechts nimmt der Staat als Hoheitsträger seine Aufgaben wahr. Häufig dienen sie dem Schutz wichtiger Rechtsgüter. So gibt es z. B. datenschutzrechtliche Bestimmungen, Normen zum Umweltrecht oder zur Sicherheit am Arbeitsplatz und ähnliches. Zum Öffentlichen Recht gehört auch die Umsetzung von EU-Richtlinien. Diese enthalten Festlegungen hinsichtlich des zu erreichenden Zieles, wobei für die Umsetzung ein Spielraum vorhanden ist, um den nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Stand der aktuellen Diskussion

Verschiedene Fragestellungen sind aufgeworfen:

Bisher wurde der rechtlich belangt, der einen Schaden verursacht und auch zu verantworten hat. Jetzt kommt zusätzlich eine Haftung desjenigen in Betracht, der es nicht verhindert hat, dass ein Schaden entstanden ist.

Noch offen ist auch, wie mit einer Systemausstattung umzugehen ist, die für bestimmte ausweglose Situationen ein bestimmtes Verhalten festgelegt hat, z. B beim autonomen Fahren. Der Mensch in dieser "Dilemma- Situation" kann sich auf den sogenannten übergesetzlichen entschuldigenden Notstand berufen, wenn er, unter großem Zeitdruck, vor die Wahl gestellt ist, das eine oder das andere Rechtsgut zu verletzen, um das jeweils andere zu schützen. Die entsprechende Programmierung in einer Systemausstattung findet aber ohne Notsituation, sondern geplant, statt. So kann der Software-Entwickler für daraus entstehende Schäden haftbar gemacht werden. Anders ist das aktuell rechtlich nicht lösbar.

Aufgeworfen ist auch die Frage, ob technische Systeme als Rechtssubjekte behandelt werden könnten und für den Schaden, der verursacht wird, eine Haftungssumme für das einzelne technische System hinterlegt ist.

Weitere Themenbereiche eröffnen sich im Bereich des Versicherungsrechts. Wie und als was könnten technische Systeme versicherbar sein?

Vielfältige Lösungen müssen auch erarbeitet werden bei lernenden und sich selbst entwickelnden Systemen. Durch die Veränderung, der sie unterworfen sind und die auch angestrebt ist, ist die Zuteilung von Verantwortung und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für den Betroffenen sehr komplex. Wie kann noch nachvollzogen werden, ob ein Fehler vorlag oder sich erst entwickelt hat und ob diese Entwicklung bereits bei der Produktion hätte zuverlässig ausgeschlossen werden müssen?

Wie verhält es sich, wenn der Nutzer selbst einen Beitrag zum Schaden geleistet hat und wie kann das Maß der Beteiligung bestimmt werden?

Hier erscheint es sinnvoll, die Systeme mit einer "Black Box" auszustatten, um Veränderungen am System auch später noch nachvollziehen zu können.

Bestimmt werden diese Diskussionen durch die Unsicherheiten, die mit den vielfältigen Innovationen einhergehen. Sabotage durch inkompetente Nutzer oder böswilligen Angriff zählen hier dazu, sowie die Störanfälligkeit von Anlagen. Datensicherheit und Datenschutz waren bereits betroffen und werden es weiter sein. Beispiele aus der Vergangenheit bestätigen dies.

Wichtig wird sein, die neuralgischen Punkte innerhalb jedes Systems zu identifizieren, sodass die Chance besteht, diese zu beseitigen.

Und es werde die Unternehmen profitieren, die bereits früh in die sogenannten "Soft Skills" investiert haben. Sind hier Kommunikationsstrukturen und Konfliktlösungsstrategien verlässlich etabliert und integriert, kann dort schnell und umsetzungsstark eine Veränderung herbeigeführt werden, wo es erforderlich ist.

Durch eine verlässlich gelebte Unternehmenskultur, kann von Unternehmensseite adäquat auf anstehende Herausforderungen reagiert werden.

Die Angst vor rechtlicher Haftung darf für uns nicht zur Innovationsbremse werden.

 

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